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Artikel 6 Urheberrechtsübereinkommen von Montevideo betreffend den Schutz von Werken der Literatur und Kunst

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.12.1923

Artikel 6

Artikel 6. Die Übersetzer von Werken, für die kein geschütztes Urheberrecht besteht oder für die dieses erloschen ist, genießen hinsichtlich ihrer Übersetzungen die im Artikel 3 bestimmten Rechte, können jedoch keinen Einspruch gegen die Veröffentlichung anderer Übersetzungen desselben Werkes erheben.

Zuletzt aktualisiert am

26.09.2022

Gesetzesnummer

10001759

Dokumentnummer

NOR12023615

alte Dokumentnummer

N2192425615S

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)