Artikel 6
Artikel 6. Die Übersetzer von Werken, für die kein geschütztes Urheberrecht besteht oder für die dieses erloschen ist, genießen hinsichtlich ihrer Übersetzungen die im Artikel 3 bestimmten Rechte, können jedoch keinen Einspruch gegen die Veröffentlichung anderer Übersetzungen desselben Werkes erheben.
Zuletzt aktualisiert am
26.09.2022
Gesetzesnummer
10001759
Dokumentnummer
NOR12023615
alte Dokumentnummer
N2192425615S
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