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Artikel 7 Urheberrechtsübereinkommen von Montevideo betreffend den Schutz von Werken der Literatur und Kunst

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.12.1923

Artikel 7

Artikel 7. Zeitungsartikel können wiedergegeben werden, wenn das Blatt, dem sie entnommen sind, angegeben wird. Ausgenommen sind Artikel, die über Wissenschaft oder Kunst handeln und deren Wiedergabe von ihren Urhebern ausdrücklich untersagt worden ist.

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Zitat

Zuletzt aktualisiert am

26.09.2022

Gesetzesnummer

10001759

Dokumentnummer

NOR12023616

alte Dokumentnummer

N2192425616S

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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