Artikel 8
Artikel 8. In der periodischen Presse können, ohne daß es irgendwelcher Ermächtigung bedarf, die in beratenden Körperschaften, vor Gerichten oder in öffentlichen Versammlungen vorgetragenen oder verlesenen Reden veröffentlicht werden.
Zuletzt aktualisiert am
26.09.2022
Gesetzesnummer
10001759
Dokumentnummer
NOR12023617
alte Dokumentnummer
N2192425617S
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