Artikel 9
Artikel 9. Als unerlaubte Wiedergabe ist die nicht genehmigte mittelbare Aneignung eines literarischen oder künstlerischen Werkes, die mit verschiedenen Namen wie Adaptationen, Arrangements u. s. w. bezeichnet wird, anzusehen, sofern die Aneignung lediglich die Wiedergabe dieses Werkes ist, ohne die Eigenschaft eines Originalwerkes zu besitzen.
Sg. unselbständige Bearbeitung.
Zuletzt aktualisiert am
26.09.2022
Gesetzesnummer
10001759
Dokumentnummer
NOR12023618
alte Dokumentnummer
N2192425618S
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