Artikel 5
Artikel 5. Bei der Durchführung dieses Übereinkommens in Japan findet Artikel 2 bis zum 1. Juli 1925 nur auf Jugendliche unter fünfzehn Jahren, und von da ab nur auf Jugendliche unter sechzehn Jahren Anwendung.
Zuletzt aktualisiert am
30.09.2025
Gesetzesnummer
10008080
Dokumentnummer
NOR40082577
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