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Artikel 5 Übereinkommen (Nr. 6) betreffend die gewerbliche Nachtarbeit der Jugendlichen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.6.1924

Artikel 5

Artikel 5. Bei der Durchführung dieses Übereinkommens in Japan findet Artikel 2 bis zum 1. Juli 1925 nur auf Jugendliche unter fünfzehn Jahren, und von da ab nur auf Jugendliche unter sechzehn Jahren Anwendung.

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2025

Gesetzesnummer

10008080

Dokumentnummer

NOR40082577

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