Artikel 6
Artikel 6. Bei der Durchführung dieses Übereinkommens in Indien bedeutet der Ausdruck „gewerbliche Betriebe“ lediglich „Fabriken“ im Sinne des indischen Fabriksgesetzes; ferner findet Artikel 2 keine Anwendung auf männliche Jugendliche über vierzehn Jahre.
Zuletzt aktualisiert am
30.09.2025
Gesetzesnummer
10008080
Dokumentnummer
NOR40082578
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
