Artikel 5
Die Grundsatzmaßnahmen und Programme der Berufsberatung und Berufsbildung sind in Zusammenarbeit mit den Verbänden der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer und, soweit dies angebracht ist und mit der innerstaatlichen Gesetzgebung und Praxis im Einklang steht, mit anderen beteiligten Stellen zu erarbeiten und durchzuführen.
Zuletzt aktualisiert am
23.05.2025
Gesetzesnummer
10008447
Dokumentnummer
NOR40005140
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