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Artikel 6 Übereinkommen (Nr. 142) über die Berufsberatung und die Berufsbildung im Rahmen der Erschließung des Arbeitskräftepotentials

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.3.1980

Artikel 6

Die förmlichen Ratifikationen dieses Übereinkommens sind dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes zur Eintragung mitzuteilen.

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2025

Gesetzesnummer

10008447

Dokumentnummer

NOR40005141

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