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Artikel 5 Übereinkommen (Nr. 142) über die Berufsberatung und die Berufsbildung im Rahmen der Erschließung des Arbeitskräftepotentials

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.3.1980

Artikel 5

Die Grundsatzmaßnahmen und Programme der Berufsberatung und Berufsbildung sind in Zusammenarbeit mit den Verbänden der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer und, soweit dies angebracht ist und mit der innerstaatlichen Gesetzgebung und Praxis im Einklang steht, mit anderen beteiligten Stellen zu erarbeiten und durchzuführen.

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2025

Gesetzesnummer

10008447

Dokumentnummer

NOR40005140

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