Artikel 4
Jedes Mitglied hat seine Berufsbildungssysteme schrittweise auszubauen, anzupassen und aufeinander abzustimmen, um den Bedürfnissen der Jugendlichen und Erwachsenen nach Berufsbildung während ihres ganzen Lebens in allen Wirtschaftsbereichen und -zweigen und auf allen Stufen der beruflichen Befähigung und Verantwortung gerecht zu werden.
Schlagworte
Wirtschaftszweig
Zuletzt aktualisiert am
23.05.2025
Gesetzesnummer
10008447
Dokumentnummer
NOR40005139
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