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Artikel 4 Übereinkommen (Nr. 142) über die Berufsberatung und die Berufsbildung im Rahmen der Erschließung des Arbeitskräftepotentials

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.3.1980

Artikel 4

Jedes Mitglied hat seine Berufsbildungssysteme schrittweise auszubauen, anzupassen und aufeinander abzustimmen, um den Bedürfnissen der Jugendlichen und Erwachsenen nach Berufsbildung während ihres ganzen Lebens in allen Wirtschaftsbereichen und -zweigen und auf allen Stufen der beruflichen Befähigung und Verantwortung gerecht zu werden.

Schlagworte

Wirtschaftszweig

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2025

Gesetzesnummer

10008447

Dokumentnummer

NOR40005139

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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