Artikel 5
(1) Vorbehaltlich des Artikels 6 tritt dieses Abkommen hinsichtlich der Personen, für die es gilt, an die Stelle jedes Abkommens über Soziale Sicherheit, das
- a) ausschließlich zwei oder mehr Vertragsstaaten bindet oder
- b) mindestens zwei Vertragsstaaten und einen oder mehrere andere Staaten bindet, soweit es sich um Fälle handelt, an deren Regelung kein Träger solcher Staaten beteiligt ist.
(2) Hängt die Anwendung von Bestimmungen dieses Abkommens vom Abschluß zwei- oder mehrseitiger Vereinbarungen ab, so werden die entsprechenden Bestimmungen der in Absatz 1 Buchstaben a und b bezeichneten Abkommen über Soziale Sicherheit bis zum Inkrafttreten dieser Vereinbarungen weiter angewandt.
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2018
Gesetzesnummer
10008408
Dokumentnummer
NOR40083857
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