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Artikel 5 Soziale Sicherheit

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1977

Artikel 5

(1) Vorbehaltlich des Artikels 6 tritt dieses Abkommen hinsichtlich der Personen, für die es gilt, an die Stelle jedes Abkommens über Soziale Sicherheit, das

  1. a) ausschließlich zwei oder mehr Vertragsstaaten bindet oder
  2. b) mindestens zwei Vertragsstaaten und einen oder mehrere andere Staaten bindet, soweit es sich um Fälle handelt, an deren Regelung kein Träger solcher Staaten beteiligt ist.

(2) Hängt die Anwendung von Bestimmungen dieses Abkommens vom Abschluß zwei- oder mehrseitiger Vereinbarungen ab, so werden die entsprechenden Bestimmungen der in Absatz 1 Buchstaben a und b bezeichneten Abkommen über Soziale Sicherheit bis zum Inkrafttreten dieser Vereinbarungen weiter angewandt.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2018

Gesetzesnummer

10008408

Dokumentnummer

NOR40083857

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