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Artikel 5 Seerechtsübereinkommen – Erhaltung und Bewirtschaftung gebietsübergreifender Fischbestände

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.1.2004

Teil II

Erhaltung und Bewirtschaftung gebietsübergreifender Fischbestände und weit wandernder Fischbestände

Artikel 5

Allgemeine Grundsätze

Die Küstenstaaten und Staaten, die auf Hoher See Fischfang betreiben, kommen im Interesse der Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden Fischbeständen und weit wandernden Fischbestände ihrer Pflicht zur Zusammenarbeit gemäß dem Seerechtsübereinkommen nach und

  1. a) verabschieden Maßnahmen mit dem Ziel, den Fortbestand gebietsübergreifender Fischbestände und weit wandernder Fischbestände langfristig zu sichern und ihre optimale Nutzung zu fördern;
  2. b) gewährleisten, dass derartige Maßnahmen sich auf die besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten gründen und darauf gerichtet sind, die Fischbestände auf einem Stand zu erhalten oder auf diesen zurückzuführen, der den höchstmöglichen Dauerertrag sichert, welcher anhand der einschlägigen Umwelt- und Wirtschaftsfaktoren einschließlich der besonderen Bedürfnisse der Entwicklungsländer ermittelt wird, unter Berücksichtigung der Fischereimuster, der gegenseitigen Abhängigkeit der Bestände sowie aller allgemein empfohlenen internationalen Mindestnormen gleichviel ob subregionaler, regionaler oder weltweiter Art;
  3. c) wenden das Vorsorgeprinzip im Einklang mit Artikel 6 an;
  4. d) schätzen die Folgen des Fischfangs, anderer menschlicher Tätigkeiten und ökologischer Faktoren für die Zielbestände und für Arten ein, die zum selben Ökosystem gehören oder mit den befischten Arten vergesellschaft oder von ihnen abhängig sind;
  5. e) verabschieden, soweit erforderlich, Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen für Arten, die zum selben Ökosystem gehören oder mit den befischten Arten vergesellschaftet oder von ihnen abhängig sind, um die Populationen dieser Arten über einem Stand zu erhalten oder auf diesen zurückzuführen, auf welchem ihre Fortpflanzung nicht ernstlich gefährdet ist;
  6. f) ergreifen Maßnahmen, um Verschmutzung, Abfälle, Rückwürfe, Fänge durch verlorene oder aufgegebene Netze, Fänge von Nichzielarten – Fisch und andere (nachstehend als Nichtzielarten bezeichnet) – und die Folgen für vergesellschaftete oder abhängige Arten, besonders gefährdete Arten, auf ein Mindestmaß zu beschränken, unter anderem durch die Entwicklung und den Einsatz, soweit praktisch möglich, von selektiven, für die Umwelt sichereren und kostengünstigen Fanggeräten und Fangtechniken;
  7. g) schützen die biologische Vielfalt des Meeres;
  8. h) ergreifen Maßnahmen, um Überfischung zu verhindern und übermäßige Fangkapazitäten zu beseitigen und sicherzustellen, dass die Höhe des Fischereiaufwands das mit einer nachhaltigen Nutzung der Fischereiressourcen verträgliche Maß nicht überschreitet;
  9. i) berücksichtigen die Interessen der handwerklichen Fischerei und der Selbstversorgungsfischer;
  10. j) sammeln vollständige und zuverlässige aktuelle Fischfangdaten unter anderem über Schiffspositionen, Fänge von Ziel- und Nichtzielarten und Fischereiaufwand, wie in Anlage I beschrieben, sowie Informationen aus staatlichen und internationalen Forschungsprogrammen und tauschen diese Daten und Informationen aus;
  11. k) fördern und leiten wissenschaftliche Forschungsvorhaben und entwickeln geeignete Technologien zur Unterstützung der Bestandserhaltung und -bewirtschaftung; und
  12. l) sorgen mittels wirksamer Überwachung, Kontrollen und Inspektionen für die Durchführung und Durchsetzung der Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen.

Schlagworte

Umweltfaktor, Erhaltungsmaßnahme, Zielart, Bestandsbewirtschaftung

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2017

Gesetzesnummer

20003940

Dokumentnummer

NOR40062381

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