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Artikel 4 Seerechtsübereinkommen – Erhaltung und Bewirtschaftung gebietsübergreifender Fischbestände

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.1.2004

Artikel 4

Verhältnis zwischen diesem Übereinkommen und dem Seerechtsübereinkommen

Dieses Übereinkommen berührt in keiner Weise die Rechte, die Hoheitsgewalt und die Pflichten der Staaten nach dem Seerechtsübereinkommen. Dieses Übereinkommen wird im Zusammenhang und in Übereinstimmung mit dem Seerechtsübereinkommen ausgelegt und angewandt.

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2017

Gesetzesnummer

20003940

Dokumentnummer

NOR40062380

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