Artikel 4
Verhältnis zwischen diesem Übereinkommen und dem Seerechtsübereinkommen
Dieses Übereinkommen berührt in keiner Weise die Rechte, die Hoheitsgewalt und die Pflichten der Staaten nach dem Seerechtsübereinkommen. Dieses Übereinkommen wird im Zusammenhang und in Übereinstimmung mit dem Seerechtsübereinkommen ausgelegt und angewandt.
Zuletzt aktualisiert am
14.11.2017
Gesetzesnummer
20003940
Dokumentnummer
NOR40062380
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)