vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 5 Grenzüberschreitende Zusammenarbeit von Gebietskörperschaften (Slowakei)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2004

Artikel 5

Vereinbarungen, die auf der Grundlage dieses Abkommens abgeschlossen werden, können ausschließlich Verpflichtungen der vertragschließenden Gebietskörperschaften nach sich ziehen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)