Artikel 4
Unbeschadet der Zuständigkeiten, die das innerstaatliche Recht jeder der Vertragsparteien den in Artikel 2 genannten Gebietskörperschaften einräumt, können insbesondere die nachstehenden Bereiche Gegenstand von Vereinbarungen zwischen diesen Gebietskörperschaften sein:
- a) Regionalentwicklung
- b) grenzüberschreitender Verkehr
- c) Raumplanung
- d) Natur- und Umweltschutz, Abfallwirtschaft
- e) Bildung, Kultur, Sport, Freizeit
- f) Gesundheitswesen
- g) Tourismus
- h) Landwirtschaft und Ernährung
- i) Sozialangelegenheiten
- j) gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen
- k) vorbeugende Maßnahmen zur Verhinderung von strafbaren Handlungen
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