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Artikel 3 Grenzüberschreitende Zusammenarbeit von Gebietskörperschaften (Slowakei)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2004

Artikel 3

Die grenzüberschreitende Zusammenarbeit erfolgt im Rahmen der Kompetenzen, die den unter Artikel 2 genannten Gebietskörperschaften durch das innerstaatliche Recht jeder Vertragspartei zuerkannt werden.

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