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Artikel 4 Grenzüberschreitende Zusammenarbeit von Gebietskörperschaften (Slowakei)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2004

Artikel 4

Unbeschadet der Zuständigkeiten, die das innerstaatliche Recht jeder der Vertragsparteien den in Artikel 2 genannten Gebietskörperschaften einräumt, können insbesondere die nachstehenden Bereiche Gegenstand von Vereinbarungen zwischen diesen Gebietskörperschaften sein:

  1. a) Regionalentwicklung
  2. b) grenzüberschreitender Verkehr
  3. c) Raumplanung
  4. d) Natur- und Umweltschutz, Abfallwirtschaft
  5. e) Bildung, Kultur, Sport, Freizeit
  6. f) Gesundheitswesen
  7. g) Tourismus
  8. h) Landwirtschaft und Ernährung
  9. i) Sozialangelegenheiten
  10. j) gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen
  11. k) vorbeugende Maßnahmen zur Verhinderung von strafbaren Handlungen

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