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Artikel 6 Grenzüberschreitende Zusammenarbeit von Gebietskörperschaften (Slowakei)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2004

Artikel 6

Rechte und Verpflichtungen der Vertragsparteien aus anderen Staatsverträgen, insbesondere solchen, die die in Artikel 4 genannten Bereiche betreffen, werden durch dieses Abkommen nicht berührt.

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