Artikel 5
a) Die Agentur hat geeignetenfalls die Bildung gemeinsamer Unternehmungen zur Produktion und Verwendung von Atomenergie für friedliche Zwecke zu fördern und dabei zu trachten, eine möglichst große Anzahl von Ländern für eine Beteiligung daran zu gewinnen.
b) Erklärt eine Gruppe von Teilnehmer- oder assoziierten Staaten, daß sie ein gemeinsames Unternehmen zu errichten beabsichtigt, dann können die betreffenden Länder die Durchführung der für diesen Zweck notwendigen Arbeiten auf eigene Kosten im Rahmen der Organisation untereinander vereinbaren, gleichgültig, welche Stellung die anderen Teilnehmerstaaten dazu einnehmen. Die gemäß diesem Absatz eingesetzten Arbeits- oder Studiengruppen haben den Direktionsausschuß über ihre Fortschritte auf dem laufenden zu halten und ihm über ihre Schlußfolgerungen Bericht zu erstatten.
c) Sind auf Anregung oder mit Unterstützung der Agentur gemeinsame Unternehmungen gegründet worden, dann
- i) übt der Direktionsausschuß — oder eine kleine Gruppe des Direktionsausschusses, die sich aus Vertretern der sich an der Unternehmung beteiligenden Länder zusammensetzt — die Funktion aus, die ihm auf Grund der für die Gründung der betreffenden Unternehmungen geschlossenen Abkommen übertragen werden;
- ii) haben die gemeinsamen Unternehmungen alljährlich an den Direktionsausschuß über ihren Geschäftsstand und ihre Entwicklung zu berichten;
- iii) hat der Direktionsausschuß über Fragen von allgemeinem Interesse, die sich beim Betrieb gemeinsamer Unternehmungen ergeben, zu dem Zwecke zu beraten, um den Regierungen etwaige notwendige Maßnahmen vorzuschlagen;
- iv) sollten die für die Gründung gemeinsamer Unternehmungen abgeschlossenen Verträge Bestimmungen enthalten, wonach Teilnehmerstaaten oder Gruppen von Teilnehmerstaaten, die an den gemeinsamen Unternehmungen sich nicht beteiligen, diesen zu einem späteren Zeitpunkt beitreten oder sich die Ergebnisse von deren Tätigkeit zunutze machen können.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)