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Artikel 6 Europäische Kernenergieagentur

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.1958

Artikel 6

a) Die Agentur hat nach besten Kräften dafür zu sorgen, daß die gemeinsamen Unternehmungen sowie die Teilnehmerstaaten regelmäßig mit den für die Durchführung ihrer Programme auf dem Gebiete der Kernenergie erforderlichen Rohstoffen versorgt werden.

b) Zu diesem Zweck hat die Agentur geeignetenfalls den Abschluß von Verträgen für Rohstofflieferungen eventuell auch aus Drittländern durch die Organisation gemäß Art. 13 Abs. b der Konvention vom 16. April 1948 oder durch die Teilnehmerstaaten zu fördern. Der Direktionsausschuß übt die der Organisation auf Grund dieser Verträge übertragenen Funktionen aus.

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