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Artikel 4 Europäische Kernenergieagentur

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.1958

Artikel 4

a) Die Agentur hat eine vergleichende Gegenüberstellung und Abstimmung der Programme und Projekte der Teilnehmerstaaten für die Entwicklung von Forschung und Industrie auf dem Gebiete der Erzeugung und Verwendung von Kernenergie für friedliche Zwecke unter Berücksichtigung der vom Energiebeirat erstellten Vorschau auf den Bedarf und die Versorgung mit Energie möglichst weitgehend zu fördern.

b) Zu diesem Zweck sind die Teilnehmerländer in den Fällen und unter den Bedingungen, die vom Direktionsausschuß festgelegt werden, einzuladen,

  1. i) der Agentur in bestimmten Zeitabständen ihre nationalen oder gemeinsamen Programme für friedliche Zwecke beziehungsweise die Voranschläge hiefür nebst sämtlichen zweckdienlichen Angaben über deren Fortschritt bekanntzugeben;
  2. ii) der Agentur Mitteilung über ihre von öffentlicher oder privater Seite geförderten Projekte zu machen.

c) Die Programme und Projekte werden vom Direktionsausschuß gemäß einem von ihm zu bestimmenden Verfahren überprüft. Der Direktionsausschuß kann den betreffenden Ländern seine Ratschläge insbesondere in Form von Empfehlungen erteilen.

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