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Artikel 3 Europäische Kernenergieagentur

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.1958

Artikel 3

Der Direktionsausschuß ist für alle Fragen zuständig, die den Zweck der Agentur im Rahmen der sich aus den nachstehenden Bestimmungen und aus anderen in Betracht kommenden Ratsbeschlüssen ergebenden Bedingungen betreffen.

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