Artikel 5
Die EFTA-Überwachungsbehörde kann auf Grund einer besonderen Genehmigung und unter gewissen Bedingungen von der Anzeigepflicht der in den Artikeln 2 und 3 genannten Geschäfte amtlich zugelassene Börsenmakler befreien, sofern diese von dem Stimmrecht der in ihrem Besitz befindlichen Anteile keinen Gebrauch machen.
Zuletzt aktualisiert am
21.04.2020
Gesetzesnummer
10007389
Dokumentnummer
NOR12080299
alte Dokumentnummer
N5199319545L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
