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Artikel 5 DBA – Polen zur Erbschaftssteuer

Aktuelle FassungIn Kraft seit 06.6.1928

Artikel 5

Artikel 5. Bei der Auslegung des gegenwärtigen Übereinkommens sind unter dem Wort „Erbschaftsabgabe“ alle Abgaben zu verstehen, welche für die Übertragung von Vermögenschaften von Todes wegen auf Grund der in jedem der beiden Staaten gegenwärtig oder künftighin in Kraft stehenden Gesetze eingehoben werden.

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2025

Gesetzesnummer

10003761

Dokumentnummer

NOR12041608

alte Dokumentnummer

N3192838446J

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