Artikel 6
Artikel 6. Die beiden Vertragschließenden Teile werden sich sowohl bei der Feststellung der Grundlagen für die Berechnung der erwähnten Abgaben als auch bei den Zustellungen in Angelegenheiten, welche sich auf den Gegenstand des gegenwärtigen Vertrages beziehen, gegenseitig Hilfe leisten. Die beiderseitigen Regierungen werden sich hiebei über die Einzelheiten im Wege des Notenwechsels ins Einvernehmen setzen.
Zuletzt aktualisiert am
16.05.2025
Gesetzesnummer
10003761
Dokumentnummer
NOR12041609
alte Dokumentnummer
N3192838447J
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