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Artikel 6 DBA – Polen zur Erbschaftssteuer

Aktuelle FassungIn Kraft seit 06.6.1928

Artikel 6

Artikel 6. Die beiden Vertragschließenden Teile werden sich sowohl bei der Feststellung der Grundlagen für die Berechnung der erwähnten Abgaben als auch bei den Zustellungen in Angelegenheiten, welche sich auf den Gegenstand des gegenwärtigen Vertrages beziehen, gegenseitig Hilfe leisten. Die beiderseitigen Regierungen werden sich hiebei über die Einzelheiten im Wege des Notenwechsels ins Einvernehmen setzen.

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2025

Gesetzesnummer

10003761

Dokumentnummer

NOR12041609

alte Dokumentnummer

N3192838447J

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