Artikel 5
Artikel 5. Bei der Auslegung des gegenwärtigen Übereinkommens sind unter dem Wort „Erbschaftsabgabe“ alle Abgaben zu verstehen, welche für die Übertragung von Vermögenschaften von Todes wegen auf Grund der in jedem der beiden Staaten gegenwärtig oder künftighin in Kraft stehenden Gesetze eingehoben werden.
Zuletzt aktualisiert am
16.05.2025
Gesetzesnummer
10003761
Dokumentnummer
NOR12041608
alte Dokumentnummer
N3192838446J
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