Artikel 5
Dieser Vertrag tritt in Kraft, sobald die Vertragsparteien einander mitgeteilt haben, daß die Verfahren, die für jede von ihnen erforderlich sind, um an ihn gebunden zu sein, durchgeführt wurden.
Zuletzt aktualisiert am
01.09.2022
Gesetzesnummer
10001065
Dokumentnummer
NOR12013297
alte Dokumentnummer
N1199012027H
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