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Artikel 5 Ansiedlung des internationalen Registers audiovisueller Werke in Klosterneuburg (WIPO)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.10.1990

Artikel 5

Dieser Vertrag tritt in Kraft, sobald die Vertragsparteien einander mitgeteilt haben, daß die Verfahren, die für jede von ihnen erforderlich sind, um an ihn gebunden zu sein, durchgeführt wurden.

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2022

Gesetzesnummer

10001065

Dokumentnummer

NOR12013297

alte Dokumentnummer

N1199012027H

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