Artikel 6
(1) Dieser Vertrag kann von den Vertragsparteien einvernehmlich beendet werden. Ein solches Einvernehmen legt das Datum der Beendigung fest.
(2) Dieser Vertrag kann von jeder der beiden Vertragsparteien durch Kündigung beendet werden, wenn die andere Vertragspartei eine ihrer wesentlichen Verpflichtungen schwer verletzt hat.
(3) Die Republik Österreich kann diesen Vertrag durch Kündigung beenden, wenn sie die Beträge der Vorschüsse, die von ihr zu leisten wären, als überhöht erachtet.
(4) Falls die Vertragsparteien nicht anders übereinkommen, wird jede Kündigung gemäß Absatz 2 am Ende des Kalenderjahres wirksam, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Kündigung von der kündigenden Partei mitgeteilt und von der anderen Partei empfangen wurde, während eine Kündigung gemäß Absatz 3 sechs Monate, nachdem Österreich seine Absicht, den Vertrag zu kündigen, mitgeteilt hat, wirksam wird.
Geschehen zu Wien, in zwei Urschriften in deutscher und in englischer Sprache, wobei jeder Text gleichermaßen verbindlich ist, am 25. Oktober 1989.
Zuletzt aktualisiert am
01.09.2022
Gesetzesnummer
10001065
Dokumentnummer
NOR12013298
alte Dokumentnummer
N1199012028H
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)