Artikel 5
Die Gemischte Kommission wird:
- a) mit dem Ziele der Förderung der wirtschaftlichen und industriellen Beziehungen zwischen beiden Ländern alle wirtschaftlichen Angelegenheiten, die für eine Zusammenarbeit zwischen beiden Ländern in Betracht kommen, prüfen; und
- b) im Hinblick auf die Förderung der Entwicklung dieser Beziehungen versuchen, Gebiete des gemeinsamen Interesses festzustellen, welche für die Durchführung von speziellen Projekten und Programmen geeignet erscheinen.
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