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Artikel 6 Abkommen zwischen Österreich und Brasilien über die wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1986

Artikel 6

Die Gemischte Kommission wird als Mittel zum Austausch von Informationen und für Konsultationen dienen und Kontakte zwischen den Organisationen und Unternehmungen der beiden Länder ermutigen und erleichtern.

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