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Artikel 5 Abkommen zwischen Österreich und Brasilien über die wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1986

Artikel 5

Die Gemischte Kommission wird:

  1. a) mit dem Ziele der Förderung der wirtschaftlichen und industriellen Beziehungen zwischen beiden Ländern alle wirtschaftlichen Angelegenheiten, die für eine Zusammenarbeit zwischen beiden Ländern in Betracht kommen, prüfen; und
  2. b) im Hinblick auf die Förderung der Entwicklung dieser Beziehungen versuchen, Gebiete des gemeinsamen Interesses festzustellen, welche für die Durchführung von speziellen Projekten und Programmen geeignet erscheinen.

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