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Artikel 4 Abkommen zwischen Österreich und Brasilien über die wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1986

Artikel 4

Die Vertragsparteien bilden durch das gegenständliche Abkommen eine Gemischte Kommission für wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, der auch Vertreter von Organisationen und Unternehmungen beider Länder angehören können.

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