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Artikel 3 Abkommen zwischen Österreich und Brasilien über die wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1986

Artikel 3

Die Vertragsparteien werden sich bemühen, unter Berücksichtigung der jeweils geltenden innerstaatlichen Rechtsordnung die Vorbereitung, den Abschluß und die Durchführung von Kooperationen im Rahmen des Abkommens zu erleichtern.

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