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Artikel 2 Abkommen zwischen Österreich und Brasilien über die wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1986

Artikel 2

Die Modalitäten für eine Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens werden auf der Grundlage der jeweils geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften beider Länder vereinbart.

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