Artikel 5
Die Vertragsstaaten werden die gegenseitige Anerkennung von Zeugnissen, Diplomen und akademischen Graden, die an Hochschulen und wissenschaftlichen Institutionen des anderen Vertragsstaates verliehen werden, auf den Gebieten und unter den Voraussetzungen anstreben, über die Einvernehmen besteht.
Zu diesem Zweck werden die Vertragsstaaten Informationen austauschen und sonstige Schritte unternehmen, die von beiden Seiten als zielführend angesehen werden.
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2019
Gesetzesnummer
10009353
Dokumentnummer
NOR12119458
alte Dokumentnummer
N7197333509L
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