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Artikel 5 Abkommen über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur und Wissenschaft (Polen)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.7.1973

Artikel 5

Die Vertragsstaaten werden die gegenseitige Anerkennung von Zeugnissen, Diplomen und akademischen Graden, die an Hochschulen und wissenschaftlichen Institutionen des anderen Vertragsstaates verliehen werden, auf den Gebieten und unter den Voraussetzungen anstreben, über die Einvernehmen besteht.

Zu diesem Zweck werden die Vertragsstaaten Informationen austauschen und sonstige Schritte unternehmen, die von beiden Seiten als zielführend angesehen werden.

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019

Gesetzesnummer

10009353

Dokumentnummer

NOR12119458

alte Dokumentnummer

N7197333509L

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