Artikel 6
Jeder Vertragsstaat wird den Angehörigen des anderen Vertragsstaates, die im Rahmen der Anwendung dieses Abkommens entsandt werden, in Übereinstimmung mit seinen Rechtsvorschriften die Benützung von Bibliotheken, Archiven, musealen Sammlungen sowie wissenschaftlichen Institutionen erleichtern.
Die Vertragsstaaten werden Kontakte zwischen Bibliotheken und Archiven, insbesondere hinsichtlich der Auswertung von Materialien, Dokumenten und Archivsammlungen, die die Geschichte des anderen Vertragsstaates betreffen, ermutigen.
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2019
Gesetzesnummer
10009353
Dokumentnummer
NOR12119459
alte Dokumentnummer
N7197333510L
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