Artikel 4
Die Vertragsstaaten werden den Austausch von Lehrkräften und Forschern an wissenschaftlichen Forschungsinstituten und Hochschulen unterstützen.
Die Vertragsstaaten werden wissenschaftliche und künstlerische Studien- sowie Forschungsstipendien an Angehörige des anderen Vertragsstaates vergeben; diese Stipendien werden in Jahresquoten gewährt, die von jedem Vertragsstaat festgelegt werden.
Schlagworte
Studienstipendium, Stipendium
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2019
Gesetzesnummer
10009353
Dokumentnummer
NOR12119457
alte Dokumentnummer
N7197333508L
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