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Artikel 4 Abkommen über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur und Wissenschaft (Polen)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.7.1973

Artikel 4

Die Vertragsstaaten werden den Austausch von Lehrkräften und Forschern an wissenschaftlichen Forschungsinstituten und Hochschulen unterstützen.

Die Vertragsstaaten werden wissenschaftliche und künstlerische Studien- sowie Forschungsstipendien an Angehörige des anderen Vertragsstaates vergeben; diese Stipendien werden in Jahresquoten gewährt, die von jedem Vertragsstaat festgelegt werden.

Schlagworte

Studienstipendium, Stipendium

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019

Gesetzesnummer

10009353

Dokumentnummer

NOR12119457

alte Dokumentnummer

N7197333508L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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