ARTIKEL 5
1. Dieses Abkommen liegt zur Unterzeichnung durch die Mitgliedstaaten des Europarates auf; diese können Vertragsparteien werden durch:
- (a) Unterzeichnung ohne Ratifikationsvorbehalt oder
- (b) Unterzeichnung mit Ratifikationsvorbehalt und nachträglicher Ratifikation.
2. Die Ratifikationsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarates hinterlegt.
Zuletzt aktualisiert am
09.08.2023
Gesetzesnummer
10003935
Dokumentnummer
NOR40042291
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