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Artikel 55 WTO-Abkommen - Rechte des geistigen Eigentums

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Artikel 55

Dauer der Aussetzung

Wenn innerhalb einer Frist von nicht mehr als 10 Arbeitstagen nach der Mitteilung der Aussetzung an den Antragsteller die Zollbehörden nicht davon in Kenntnis gesetzt worden sind, daß ein zu einer Sachentscheidung führendes Verfahren von einer anderen Partei als dem Antragsgegner in Gang gesetzt worden ist oder daß die ordnungsgemäß bevollmächtigte Behörde einstweilige Maßnahmen getroffen hat, um die Aussetzung der Freigabe der Waren zu verlängern, sind die Waren freizugeben, sofern alle anderen Voraussetzungen für die Einfuhr oder Ausfuhr erfüllt sind; gegebenenfalls kann diese Frist um weitere 10 Arbeitstage verlängert werden. Wenn ein zu einer Sachentscheidung führendes Verfahren eingeleitet worden ist, findet auf Antrag des Antragsgegners eine Prüfung, die das Recht zur Stellungnahme einschließt, mit dem Ziel statt, innerhalb einer angemessenen Frist zu entscheiden, ob diese Maßnahmen geändert, widerrufen oder bestätigt werden sollen. Unbeschadet der vorstehenden Bestimmungen findet Artikel 50 Absatz 6 Anwendung, wenn die Aussetzung der Freigabe von Waren nach Maßgabe einer einstweiligen gerichtlichen Maßnahme durchgeführt oder fortgeführt wird.

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