Artikel 56
Entschädigung des Importeurs und des Eigentümers der Waren
Die zuständigen Behörden sind befugt, dem Antragsteller aufzuerlegen, dem Importeur, dem Empfänger und dem Eigentümer der Waren angemessenen Ersatz für alle Schäden zu leisten, die sie auf Grund der unrechtmäßigen Zurückhaltung von Waren oder auf Grund der Zurückhaltung von gemäß Artikel 55 freigegebenen Waren erlitten haben.
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