vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 57 WTO-Abkommen - Rechte des geistigen Eigentums

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Artikel 57

Recht auf Besichtigung und Auskunft

Unbeschadet des Schutzes vertraulicher Auskünfte ermächtigen die Mitglieder die zuständigen Behörden, dem Rechtsinhaber ausreichend Gelegenheit zu bieten, die von den Zollbehörden zurückgehaltenen Waren besichtigen zu lassen, um seine Ansprüche begründen zu können. Die zuständigen Behörden haben ferner die Befugnis, dem Importeur entsprechend Gelegenheit zu bieten, solche Waren besichtigen zu lassen. Ist eine positive Sachentscheidung ergangen, können die Mitglieder die zuständigen Behörden ermächtigen, dem Rechtsinhaber Namen und Anschriften des Versenders, des Importeurs und des Empfängers und die Menge der fraglichen Waren mitzuteilen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)