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Artikel 56 WTO-Abkommen - Rechte des geistigen Eigentums

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Artikel 56

Entschädigung des Importeurs und des Eigentümers der Waren

Die zuständigen Behörden sind befugt, dem Antragsteller aufzuerlegen, dem Importeur, dem Empfänger und dem Eigentümer der Waren angemessenen Ersatz für alle Schäden zu leisten, die sie auf Grund der unrechtmäßigen Zurückhaltung von Waren oder auf Grund der Zurückhaltung von gemäß Artikel 55 freigegebenen Waren erlitten haben.

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