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Artikel 54 WTO-Abkommen - Rechte des geistigen Eigentums

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Artikel 54

Mitteilung der Aussetzung

Der Importeur und der Antragsteller werden umgehend von der Aussetzung der Feigabe (Anm.: richtig: Freigabe) von Waren gemäß Artikel 51 in Kenntnis gesetzt.

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