ZEHNTER ABSCHNITT.
Allgemeine Vorschriften.
Artikel 54
Artikel 54.
Als Bankiers im Sinne dieses Bundesgesetzes sind anzusehen:
- 1. diejenigen Anstalten des öffentlichen Rechtes, diejenigen unter staatlicher Aufsicht stehenden Anstalten sowie diejenigen in das Firmenbuch eingetragenen Genossenschaften, die sich nach den für ihren Geschäftsbetrieb maßgebenden Bestimmungen mit der Annahme von Geld und der Leistung von Zahlungen für fremde Rechnung befassen, ferner die unter amtlicher Aufsicht stehenden Sparkassen, wenn sie die für sie geltenden Aufsichtsbestimmungen erfüllen;
- 2. die in das Firmenbuch eingetragenen Firmen, die gewerbsmäßig Bankiergeschäfte betreiben.
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