Artikel 53
Artikel 53.
(1) Die Unterbrechung der Verjährung wirkt nur gegen den Scheckverpflichteten, in Ansehung dessen die Tatsache eingetreten ist, welche die Unterbrechung bewirkt.
(2) Der Anbringung der Klage stehen in bezug auf die Unterbrechung der scheckrechtlichen Verjährung die vom Beklagten bewirkte Streitverkündigung und die Geltendmachung des Anspruchs in der mündlichen Verhandlung gleich.
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