Artikel 54. ScheckG

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1955

ZEHNTER ABSCHNITT.

Allgemeine Vorschriften.

Artikel 54.

Als Bankiers im Sinne dieses Bundesgesetzes sind anzusehen:

  1. 1. diejenigen Anstalten des öffentlichen Rechtes, diejenigen unter staatlicher Aufsicht stehenden Anstalten sowie diejenigen in das Genossenschaftsregister eingetragenen Genossenschaften, die sich nach den für ihren Geschäftsbetrieb maßgebenden Bestimmungen mit der Annahme von Geld und der Leistung von Zahlungen für fremde Rechnung befassen, ferner die unter amtlicher Aufsicht stehenden Sparkassen, wenn sie die für sie geltenden Aufsichtsbestimmungen erfüllen;
  2. 2. die in das Handelsregister eingetragenen Firmen, die gewerbsmäßig Bankiergeschäfte betreiben.

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2026

Gesetzesnummer

10001935

Dokumentnummer

NOR12025969

alte Dokumentnummer

N2195518521R

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